Zum Inhalt springen
Bußgeldkatalog.news Bußgelder in Deutschland · Stand 2026
Bußgeldkatalog 2026

Zeugenfragebogen erhalten: Muss ich den Fahrer nennen?

Von Rechtsanwalt Andreas Junge Stand:

Ein Zeugenfragebogen kommt, wenn die Behörde zwar das Auto kennt, aber nicht den Fahrer. Als Halter sollen Sie sagen, wer am Steuer saß. Ob Sie das müssen, hängt davon ab, wer gefahren ist – und wer schweigt, sollte die Folgen kennen.

Auf einen Blick

Zeugenicht Betroffener – Sie werden nicht beschuldigt
Angehörigedürfen Sie schützen
Fahrtenbuchdroht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt

Was ein Zeugenfragebogen ist

Den Zeugenfragebogen verschickt die Bußgeldstelle an den Halter, wenn sie davon ausgeht, dass jemand anderes gefahren ist – etwa weil auf dem Blitzerfoto eine Frau zu sehen ist, der Wagen aber auf einen Mann zugelassen ist, oder weil das Fahrzeug einer Firma gehört. Anders als beim Anhörungsbogen werden Sie hier nicht beschuldigt, sondern als Zeuge befragt.

Was Sie angeben müssen

  • Ihre Personalien müssen Sie auch als Zeuge korrekt angeben.
  • Wer gefahren ist: Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet – außer Sie haben ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht.
  • Keine falschen Namen: Wer bewusst eine falsche Person benennt, riskiert ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung.

Die Behörde bittet meist um Antwort innerhalb einer Woche. Reagieren Sie nicht, kann sie Sie erinnern, als Zeugen vorladen oder im Umfeld nach dem Fahrer fragen.

Wann Sie die Aussage verweigern dürfen

  • Nahe Angehörige: Ist der Fahrer Ihr Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Verlobter, Kind, Elternteil, Geschwister oder ein anderer naher Verwandter, dürfen Sie das Zeugnis verweigern (§ 52 StPO).
  • Selbstbelastung: Sind Sie selbst gefahren, müssen Sie sich nicht belasten (§ 55 StPO). Sie können dann schweigen – Ihre Personalien müssen Sie trotzdem angeben.

Für alle anderen Fahrer – Freunde, Kollegen, Nachbarn – gilt kein Verweigerungsrecht. Hier sind Sie zur Aussage verpflichtet.

Fahrtenbuchauflage: das Risiko beim Schweigen

Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Straßenverkehrsbehörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen (§ 31a StVZO). Darin muss dann jede Fahrt mit Fahrer, Datum und Uhrzeit eingetragen werden. Die Auflage gilt nicht als Strafe, sondern als Vorsorge – und sie trifft Sie auch dann, wenn Sie berechtigt geschwiegen haben. Ein Zeugnisverweigerungsrecht schützt nicht vor dem Fahrtenbuch.

Ein Fahrtenbuch darf aber nicht bei jeder Kleinigkeit angeordnet werden. Voraussetzung ist in der Regel ein Verstoß von einigem Gewicht – in der Praxis meist einer, der mit mindestens einem Punkt geahndet wird. Außerdem muss die Behörde alles Zumutbare getan haben, um den Fahrer zu ermitteln, und den Halter zeitnah nach dem Verstoß befragt haben. Kam der Zeugenfragebogen erst Wochen später, ist eine Fahrtenbuchauflage angreifbar.

Firmenwagen und Leasingfahrzeuge

Bei Firmenwagen geht der Fragebogen an das Unternehmen. Die Firma muss nachvollziehen können, wer das Fahrzeug wann genutzt hat. Gelingt das nicht, droht ihr ebenfalls ein Fahrtenbuch – oft für den ganzen Fuhrpark. Bei Leasing- und Mietwagen nennt der Vermieter in der Regel den Mieter. Dieser erhält dann selbst einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen.

Zeugenfragebogen und Verjährung

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren seit dem 1. Juli 2026 nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese Frist wird nur durch Maßnahmen gegen den Betroffenen unterbrochen, etwa durch die Anordnung seiner Anhörung. Ein Zeugenfragebogen an den Halter unterbricht die Verjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer nicht. Wird der Fahrer erst spät ermittelt, kann der Verstoß deshalb bereits verjährt sein.

Folgt später doch ein Bußgeldbescheid, haben Sie ab Zustellung zwei Wochen Zeit für einen Einspruch.

Häufige Fragen zum Zeugenfragebogen

Muss ich den Zeugenfragebogen ausfüllen?

Ihre Personalien müssen Sie angeben. Zur Frage, wer gefahren ist, sind Sie als Zeuge grundsätzlich zur Aussage verpflichtet – es sei denn, der Fahrer ist ein naher Angehöriger oder Sie würden sich selbst belasten.

Muss ich meinen Ehepartner als Fahrer nennen?

Nein. Als Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Verlobter oder naher Verwandter dürfen Sie das Zeugnis verweigern. Die Behörde kann dann aber ein Fahrtenbuch anordnen.

Wann droht ein Fahrtenbuch?

Wenn der Fahrer trotz zumutbarer Ermittlungen unbekannt bleibt und der Verstoß von einigem Gewicht ist – in der Praxis meist ab einem Punkt in Flensburg. Das gilt auch, wenn Sie berechtigt geschwiegen haben.

Was ist der Unterschied zum Anhörungsbogen?

Den Anhörungsbogen bekommt, wen die Behörde für den Fahrer hält. Den Zeugenfragebogen bekommt der Halter, wenn die Behörde von ihm wissen möchte, wer gefahren ist.

Unterbricht der Zeugenfragebogen die Verjährung?

Nicht gegenüber dem tatsächlichen Fahrer. Die Verjährung von sechs Monaten wird nur durch Maßnahmen gegen den Betroffenen selbst unterbrochen.

Teilen: Facebook X WhatsApp