Anhörungsbogen erhalten: So reagieren Sie richtig
Mit dem Anhörungsbogen teilt Ihnen die Bußgeldstelle mit, dass sie Sie für den Fahrer hält – und gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. Viele machen hier den ersten Fehler und räumen den Verstoß vorschnell ein. Dabei müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen.
Auf einen Blick
Inhalt
Was ein Anhörungsbogen ist
Bevor die Behörde ein Bußgeld festsetzt, muss sie den Betroffenen anhören (§ 55 OWiG). Dafür verschickt sie den Anhörungsbogen. Er richtet sich an die Person, die die Behörde für den Fahrer hält – meist den Halter des Fahrzeugs. Der Bogen enthält den Tatvorwurf mit Ort, Zeit und Messergebnis, oft auch schon das zu erwartende Bußgeld.
Der Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid. Sie müssen nichts bezahlen und es läuft noch keine Einspruchsfrist. Die Behörde bittet meist um Rücksendung innerhalb einer Woche – das ist aber keine gesetzliche Frist.
Davon zu unterscheiden ist der Zeugenfragebogen: Ihn bekommen Sie, wenn die Behörde Sie nicht für den Fahrer hält, sondern von Ihnen wissen möchte, wer gefahren ist.
Was Sie ausfüllen müssen – und was nicht
- Angaben zur Person sind Pflicht: Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und Staatsangehörigkeit, je nach Bogen auch Familienstand und Beruf. Wer diese Angaben verweigert oder falsch macht, riskiert nach § 111 OWiG ein eigenes Bußgeld. Sind Ihre Daten bereits korrekt aufgedruckt, genügt es, sie zu bestätigen.
- Angaben zur Sache sind freiwillig: Ob Sie gefahren sind, wie schnell Sie waren oder warum – dazu müssen Sie nichts sagen. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
- Kein vorschnelles Geständnis: Ein Kreuz bei „Ich gebe den Verstoß zu“ lässt sich später kaum zurücknehmen und erschwert einen Einspruch erheblich.
Unser Rat: Füllen Sie nur die Angaben zur Person aus und lassen Sie den Rest leer, bis Sie wissen, ob sich eine Verteidigung lohnt. Ein Anwalt kann über Akteneinsicht zunächst Messprotokoll und Beweisfoto prüfen.
Wenn Sie nicht gefahren sind
Waren Sie nicht am Steuer, dürfen Sie das angeben. Wer gefahren ist, müssen Sie als Betroffener nicht verraten. Ist die Person ein naher Angehöriger, etwa Ehepartner, Kind oder Elternteil, dürfen Sie die Aussage dazu ohnehin verweigern.
Vorsicht bei Falschangaben: Wer bewusst eine falsche Person als Fahrer benennt, macht sich unter Umständen wegen falscher Verdächtigung strafbar. Und verweigert der Halter dauerhaft jede Mitwirkung, kann die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen.
Online-Anhörung: Antworten im Internet
Viele Bußgeldstellen bieten inzwischen eine Online-Anhörung an. Die Zugangsdaten – meist Aktenzeichen und ein persönlicher Code – stehen auf Ihrem Schreiben. Online können Sie in der Regel:
- Ihre Personalien bestätigen oder korrigieren,
- sich zum Vorwurf äußern oder einen anderen Fahrer benennen,
- Dokumente hochladen und teils das Beweisfoto ansehen,
- bei einer Verwarnung direkt bezahlen.
Für die Online-Anhörung gelten dieselben Regeln wie auf Papier: Pflicht sind nur die Angaben zur Person. Rufen Sie das Portal am besten nur über die Adresse auf, die auf Ihrem Schreiben steht, und tippen Sie sie selbst ein. So vermeiden Sie gefälschte Seiten. Die Kontaktdaten Ihrer Behörde finden Sie auch in unserer Übersicht der Bußgeldstellen.
Was nach der Anhörung passiert
- AuswertungDie Behörde prüft Ihre Angaben und vergleicht gegebenenfalls das Beweisfoto mit Ihrem Pass- oder Ausweisbild.
- Verwarnung oder BescheidBei Verstößen bis 55 Euro folgt meist ein Verwarnungsgeld. Ab 60 Euro erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid.
- EinspruchsfristErst ab Zustellung des Bußgeldbescheids läuft die Frist von zwei Wochen für einen Einspruch.
Anhörungsbogen und Verjährung
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Ordnet die Behörde die Anhörung des Betroffenen an, wird die Verjährung unterbrochen und beginnt neu (§ 33 OWiG). Ein Anhörungsbogen, der erst nach Ablauf der sechs Monate verschickt wird, kann die Verjährung nicht mehr retten. Für Verstöße vor dem 1. Juli 2026 galt noch die alte Regel: drei Monate bis zum Bescheid, danach sechs Monate. Ob die Fristen eingehalten wurden, lässt sich anhand der Akte prüfen.
Häufige Fragen zum Anhörungsbogen
Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Pflicht sind nur die Angaben zur Person. Stehen Ihre Daten bereits korrekt auf dem Bogen, ist eine Rücksendung nicht zwingend. Viele Anwälte empfehlen trotzdem, die Personalien zu bestätigen und zur Sache nichts zu sagen.
Was passiert, wenn ich mich nicht äußere?
Nichts Nachteiliges: Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Die Behörde entscheidet dann nach Aktenlage und erlässt gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid.
Wie lange habe ich Zeit?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Behörde bittet meist um Antwort innerhalb einer Woche. Die eigentliche Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt erst mit Zustellung des Bußgeldbescheids.
Muss ich angeben, wer gefahren ist?
Als Betroffener nein. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Ist der Fahrer ein naher Angehöriger, dürfen Sie die Aussage auch als Zeuge verweigern.
Kann ich den Anhörungsbogen online ausfüllen?
Bei vielen Bußgeldstellen ja. Die Zugangsdaten stehen auf Ihrem Schreiben. Online gelten dieselben Regeln: Pflicht sind nur die Angaben zur Person.