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Bußgeldkatalog 2026
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Bußgeldbescheid erhalten: Einspruch, Frist & Kosten

Von Rechtsanwalt Andreas Junge Stand:

Mit dem Bußgeldbescheid wird es ernst: Ab dem Tag der Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Verstreicht die Frist, werden Bußgeld, Punkte und ein mögliches Fahrverbot rechtskräftig. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.

Auf einen Blick

2 WochenEinspruchsfrist ab Zustellung
ab 28,50 €Gebühr und Auslagen zusätzlich zum Bußgeld
keine Begründungnötig, um die Frist zu wahren

Was im Bußgeldbescheid steht

Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Behörde über Ihren Verstoß. Nach § 66 OWiG muss er unter anderem enthalten:

  • Ihre Personalien und die Ihres Verteidigers, falls vorhanden,
  • die Tat mit Zeit und Ort, die gesetzlichen Merkmale und die angewandten Vorschriften,
  • die Beweismittel, etwa das Messgerät,
  • Bußgeld, Punkte und Nebenfolgen wie ein Fahrverbot,
  • eine Belehrung über den Einspruch und die Frist.

Kleine Schreibfehler machen einen Bescheid nicht unwirksam. Fehlen aber wesentliche Angaben – ist etwa die Tat nicht eindeutig beschrieben –, kann das ein Ansatzpunkt für die Verteidigung sein.

Die Einspruchsfrist von zwei Wochen

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Datum, an dem der Brief in Ihrem Briefkasten lag. Der Zusteller notiert es meist auf dem gelben Umschlag – heben Sie ihn deshalb auf.

Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag. Haben Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen Urlaubs oder Krankheit, können Sie innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 52 OWiG).

So legen Sie Einspruch ein

  • Schriftlich per Brief oder Fax an die Bußgeldstelle, mit Aktenzeichen und Unterschrift – oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde.
  • Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht. Einige Behörden bieten aber sichere elektronische Wege an.
  • Eine Begründung ist nicht nötig. Ein Satz wie „Gegen den Bußgeldbescheid vom … lege ich Einspruch ein“ genügt. Begründen lässt er sich später, wenn die Akte vorliegt.
  • Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf das Fahrverbot oder die Höhe der Geldbuße.

Was nach dem Einspruch passiert

  1. AkteneinsichtEin Anwalt fordert die Ermittlungsakte an – mit Messprotokoll, Eichschein, Beweisfoto und, wo möglich, den Rohmessdaten.
  2. ZwischenverfahrenDie Behörde prüft den Einspruch. Sie kann den Bescheid zurücknehmen, ändern oder aufrechterhalten (§ 69 OWiG).
  3. AmtsgerichtHält die Behörde den Bescheid aufrecht, geht die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Es entscheidet durch Urteil nach einer Hauptverhandlung oder – wenn niemand widerspricht – durch Beschluss.
  4. ErgebnisMöglich sind Freispruch, Einstellung, eine geringere Geldbuße, das Absehen vom Fahrverbot – oder die Bestätigung des Bescheids.

Kosten und Risiken

Schon ohne Einspruch kommen zum Bußgeld eine Gebühr von 5 Prozent, mindestens 25 Euro, und die Zustellkosten von 3,50 Euro hinzu (§ 107 OWiG). Bei einem Einspruch können weitere Kosten entstehen:

  • Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
  • Gerichtskosten, wenn das Amtsgericht entscheidet,
  • Gutachterkosten, falls die Messung technisch überprüft wird.

Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sind diese Kosten in der Regel abgedeckt. Ohne Versicherung lohnt sich ein Einspruch meist nur, wenn Punkte oder ein Fahrverbot auf dem Spiel stehen.

Wichtig: Das Gericht ist an den Bescheid nicht gebunden. Es kann im Einzelfall auch eine höhere Geldbuße festsetzen. Der Einspruch kann aber bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Ein Anwalt kann das Risiko vorab einschätzen.

Wann sich ein Einspruch lohnt

  • Es drohen Punkte oder ein Fahrverbot – etwa für Berufspendler oder in der Probezeit.
  • Die Messung ist zweifelhaft: fehlender Eichschein, Bedienfehler, Messgerät ohne gespeicherte Rohmessdaten.
  • Das Beweisfoto ist unscharf oder zeigt eine andere Person.
  • Die Verjährung könnte eingetreten sein. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt sie einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Für ältere Verstöße galten bis zum Bescheid noch drei Monate.

Wenn der Bescheid rechtskräftig wird

Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Bescheid nach Ablauf der zwei Wochen rechtskräftig. Dann wird das Bußgeld fällig, die Punkte werden ins Fahreignungsregister eingetragen und ein Fahrverbot beginnt – bei Ersttätern spätestens nach vier Monaten. Können Sie das Bußgeld nicht auf einmal bezahlen, können Sie bei der Behörde Ratenzahlung beantragen (§ 18 OWiG).

Häufige Fragen zum Bußgeldbescheid

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Einspruch muss in dieser Zeit bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat.

Muss ich den Einspruch begründen?

Nein. Um die Frist zu wahren, genügt ein kurzer Satz mit Aktenzeichen und Unterschrift. Eine Begründung kann später folgen, wenn die Akte vorliegt.

Kann ich per E-Mail Einspruch einlegen?

Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht. Sicher sind Brief oder Fax mit Unterschrift oder ein Besuch bei der Behörde.

Kann ein Einspruch teurer werden?

Ja. Das Gericht ist nicht an den Bescheid gebunden und kann im Einzelfall eine höhere Geldbuße verhängen. Dazu kommen Anwalts- und Gerichtskosten, die eine Rechtsschutzversicherung meist übernimmt.

Was kostet ein Bußgeldbescheid zusätzlich?

Zum Bußgeld kommen eine Gebühr von 5 Prozent, mindestens 25 Euro, und 3,50 Euro Zustellkosten. Bei 60 Euro Bußgeld zahlen Sie also 88,50 Euro.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann wird der Bescheid rechtskräftig. Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, können Sie innerhalb einer Woche Wiedereinsetzung beantragen.

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