Sechs statt drei Monate
Lange galt die Faustregel: Kommt drei Monate nach dem Blitzer keine Post, ist der Verstoß verjährt. Das ist vorbei. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten seit dem 1. Juli 2026 einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Behörde hat damit doppelt so viel Zeit, sich bei Ihnen zu melden.
Für Verstöße vor dem 1. Juli 2026 gilt: Was nach der alten Drei-Monats-Frist schon vor dem Stichtag verjährt war, bleibt verjährt. War die alte Frist am 1. Juli noch nicht abgelaufen, gilt nach überwiegender Ansicht die neue, längere Frist. Der Rechner berücksichtigt beides.
So rechnet der Rechner
Die Frist beginnt am Tag des Verstoßes und endet sechs Monate später mit Ablauf des Vortags: Wer am 10. Juli geblitzt wurde, bei dem läuft sie bis zum 9. Januar. Bis dahin muss die Behörde die Verjährung unterbrechen – meist, indem sie die Anhörung anordnet. Danach beginnen die sechs Monate von vorn. Der Bußgeldbescheid unterbricht erneut, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erlass zugestellt wird; dauert die Zustellung länger, zählt erst der Tag der Zustellung (§ 33 OWiG).
Unabhängig von allen Unterbrechungen ist nach zwei Jahren Schluss: Dann tritt die absolute Verjährung ein, solange kein Gerichtsverfahren läuft. Mehr dazu im Ratgeber Verjährung im Bußgeldverfahren.
Wo der Rechner an Grenzen stößt
Der Rechner arbeitet mit den Daten auf Ihren Schreiben. Rechtlich entscheidend ist aber, wann die Behörde die Anhörung angeordnet hat – das steht in der Akte und kann ein paar Tage vor dem Briefdatum liegen. Auch andere Maßnahmen, etwa eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, können unter Umständen die Verjährung unterbrechen. Ein Ergebnis „wahrscheinlich verjährt“ ist deshalb ein guter Grund, die Akte prüfen zu lassen – aber kein Grund, eine Einspruchsfrist verstreichen zu lassen.
Für Alkohol- und Drogenfahrten nach § 24a StVG gilt die Sechs-Monats-Frist nicht; dort sind es in der Regel ein Jahr oder mehr. Straftaten wie Unfallflucht verjähren erst nach Jahren.
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Häufige Fragen zur Verjährung
Wann ist ein Blitzer-Verstoß verjährt?
Seit dem 1. Juli 2026 nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Frist beginnt am Tag des Verstoßes. Unternimmt die Behörde in dieser Zeit nichts, was die Verjährung unterbricht – etwa die Anhörung anordnen –, ist der Verstoß verjährt.
Gelten nicht mehr drei Monate?
Nein. Die Frist von drei Monaten bis zum Bußgeldbescheid wurde zum 1. Juli 2026 gestrichen. Seitdem gilt einheitlich eine Frist von sechs Monaten – vor und nach dem Bescheid.
Was unterbricht die Verjährung?
Vor allem die Anordnung der Anhörung (Anhörungsbogen) und der Erlass des Bußgeldbescheids. Nach jeder Unterbrechung beginnen die sechs Monate neu. Der Bescheid unterbricht nur dann schon mit seinem Erlass, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird – sonst erst mit der Zustellung.
Unterbricht ein Zeugenfragebogen die Verjährung?
Nicht gegenüber dem tatsächlichen Fahrer. Der Zeugenfragebogen richtet sich an den Halter als Zeugen. Waren Sie selbst der Fahrer und haben nur einen Zeugenfragebogen an jemand anderen bekommen, läuft die Frist für Sie weiter.
Wie zuverlässig ist der Rechner?
Er gibt eine erste Einschätzung auf Grundlage der Daten auf Ihren Schreiben. Entscheidend ist aber das Datum, an dem die Behörde eine Maßnahme angeordnet hat – und das steht nur in der Akte. Verlassen Sie sich nicht auf die Verjährung, ohne die Akte prüfen zu lassen, und versäumen Sie keine Einspruchsfrist.