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Bußgeldkatalog 2026
E-Scooter · Novelle 2027

Neue E-Scooter-Regeln 2027: Was sich am 1. März ändert

Von Rechtsanwalt Andreas Junge Stand:

Ab dem 1. März 2027 gelten für E-Scooter weitgehend dieselben Verkehrsregeln wie für Fahrräder. Fahrer dürfen den Grünpfeil nutzen und nebeneinander fahren, zahlen auf dem Gehweg aber mehr. Neue Roller brauchen schon ab Januar Blinker. Ein Überblick über alle Änderungen – jeweils mit dem Datum, ab dem sie gelten.

Auf einen Blick

01.01.2027Blinker und getrennte Bremsen für neue E-Scooter
01.03.2027Verkehrsregeln wie für Radfahrer, neue Verwarnungsgelder
keine Nachrüstungfür E-Scooter mit gültiger Betriebserlaubnis

Die Änderungen auf einen Blick

Grundlage ist die Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026, verkündet am 6. Februar 2026. Der Bundesrat hatte ihr am 19. Dezember 2025 mit einigen Änderungen zugestimmt. Die Verhaltensregeln, die bisher teils in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und teils in der StVO standen, werden zum 1. März 2027 vollständig in die StVO überführt.

Die wichtigsten Änderungen
VerstoßBis 28.02.2027Ab 01.03.2027
Gehweg oder Fußgängerzone befahren15 €25 €
… mit Behinderung20 €30 €
… mit Gefährdung25 €35 €
… mit Sachbeschädigung30 €40 €
Mit einer zweiten Person fahren10 €25 €
Nebeneinanderfahrenab 15 €erlaubt, wenn niemand behindert wird
Rechts abbiegen bei Grünpfeil für Radverkehrnicht erlaubterlaubt
Gehweg mit „Radverkehr frei“nur mit Zusatzzeichen für E-Scootererlaubt, Schrittgeschwindigkeit

Regelsätze für Ersttäter. Bisherige Beträge nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, neue nach Bußgeldkatalog-Verordnung in der ab 1. März 2027 geltenden Fassung.

Gleiche Regeln wie für Radfahrer

Der Kern der Reform ist eine Vereinfachung: Wo bisher eigene Regeln für E-Scooter galten, gelten künftig die Regeln für den Radverkehr. Verkehrszeichen mit dem Fahrrad-Sinnbild gelten dann automatisch auch für E-Scooter. Das bringt einige echte Erleichterungen.

  • Grünpfeil: Wo ein Grünpfeil nur für den Radverkehr hängt, dürfen künftig auch E-Scooter bei Rot rechts abbiegen – nach dem Anhalten und ohne Fußgänger zu gefährden.
  • „Radverkehr frei“: Gibt ein Zusatzschild einen Gehweg, eine Fußgängerzone oder eine Einbahnstraße für Radfahrer frei, gilt das auch für E-Scooter. Das bisher nötige eigene Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ entfällt. Auf freigegebenen Gehwegen gilt Schrittgeschwindigkeit, Fußgänger haben Vorrang.
  • Nebeneinanderfahren: Bisher war es verboten und kostete ab 15 €. Künftig dürfen E-Scooter nebeneinander fahren, wenn der Verkehr nicht behindert wird – wie Radfahrer.
  • Radweg: Wo ein Radweg benutzungspflichtig ist, müssen auch E-Scooter ihn nutzen. Auf die Fahrbahn geht es nur, wenn es keinen gibt.

Umgekehrt können die Kommunen E-Scooter dort gezielt ausschließen, wo es nötig ist. Dafür sieht die Novelle ein eigenes Verbotszeichen für Elektrokleinstfahrzeuge vor.

Höhere Verwarnungsgelder

Teurer wird es vor allem auf dem Gehweg. Das Verwarnungsgeld steigt von 15 auf 25 € und damit auf den Satz, den Radfahrer zahlen. Mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung sind es 30, 35 und 40 €. Wer jemanden mitnimmt, zahlt künftig 25 € statt bisher 10 €.

Das ist kein Zufall: Falsche Straßenbenutzung wie das Fahren auf dem Gehweg ist laut Statistischem Bundesamt das häufigste Fehlverhalten von E-Scooter-Fahrern bei Unfällen. Alle Beträge – auch die unveränderten wie Rotlicht oder fehlende Versicherungsplakette – stehen im Bußgeldkatalog für E-Scooter.

Abstellen und Leih-Scooter

Privat genutzte E-Scooter dürfen wie Fahrräder auf dem Gehweg und in Fußgängerzonen abgestellt werden, solange niemand gefährdet oder behindert wird. Neu ist die Abgrenzung bei Leih-Scootern: Stellt ein Kunde den Roller nach der Fahrt ab, gilt die StVO. Verteilt dagegen der Anbieter seine Roller im Stadtgebiet, ist das eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Damit können Städte den Verleihern Auflagen machen und etwa feste Abstellflächen vorschreiben.

Blinker, Bremsen, Akku: die Technik

Für neue Fahrzeuge verschärft die Novelle die technischen Anforderungen. Sie gelten für E-Scooter, die ab dem 1. Januar 2027 erstmals in Verkehr kommen.

  • Blinker: Einspurige E-Scooter müssen Fahrtrichtungsanzeiger haben. Ob sie blinken, muss sicht- und hörbar angezeigt werden. Sitzen die Blinker an den Lenkerenden, darf die Hand sie nicht verdecken.
  • Bremsen: Vorder- und Hinterradbremse müssen unabhängig voneinander funktionieren.
  • Akku: Die Batterien müssen strengere Sicherheitsnormen erfüllen.
  • Prüfungen: Hinzu kommen eine Ständerprüfung und erweiterte Fahrtests, etwa das Bremsen bei Nässe.

Was gilt für meinen alten E-Scooter?

Wer schon einen E-Scooter besitzt, muss nichts nachrüsten. Fahrzeuge mit allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis dürfen weiter genutzt werden, auch ohne Blinker. Ohne Blinker gilt aber weiterhin: Beim Abbiegen ist ein Handzeichen zu geben. Die neuen Verkehrsregeln ab März 2027 gelten dagegen für alle – egal, wie alt der Roller ist.

Mehr zum E-Scooter

Häufige Fragen zu den neuen E-Scooter-Regeln

Was ändert sich am 1. März 2027 für E-Scooter?

Die Verkehrsregeln für E-Scooter stehen dann in der StVO und gleichen weitgehend denen für Radfahrer: Grünpfeil, Nebeneinanderfahren und „Radverkehr frei“ gelten auch für E-Scooter. Das Fahren auf dem Gehweg kostet 25 statt 15 €, ein Mitfahrer 25 €.

Ab wann gilt die Blinkerpflicht für E-Scooter?

Für E-Scooter, die ab dem 1. Januar 2027 erstmals in Verkehr kommen. Ältere Fahrzeuge dürfen ohne Blinker weiterfahren, eine Nachrüstpflicht gibt es nicht.

Darf ich mit dem E-Scooter künftig auf dem Gehweg fahren?

Nur, wo ein Schild „Radverkehr frei“ den Gehweg freigibt – dann in Schrittgeschwindigkeit. Ein eigenes Zusatzzeichen für E-Scooter braucht es dafür ab März 2027 nicht mehr.

Dürfen E-Scooter ab 2027 zu zweit fahren?

Nein. Erlaubt wird nur das Nebeneinanderfahren zweier E-Scooter, wenn niemand behindert wird. Ein Mitfahrer auf demselben Roller bleibt verboten und kostet künftig 25 €.

Quellen