So wird die Frist berechnet
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Der Tag der Zustellung selbst zählt nicht mit. Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der zwei Wochen später denselben Wochentag trägt: Kam der Bescheid an einem Donnerstag, ist der letzte Tag der Donnerstag zwei Wochen danach.
Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§ 46 OWiG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO). Deshalb fragt der Rechner nach dem Bundesland: Allerheiligen etwa ist nur in fünf Ländern ein Feiertag, der Reformationstag in neun.
Welches Datum zählt?
Bußgeldbescheide werden meist förmlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Zusteller schreibt das Datum auf den gelben Umschlag – das ist der Tag, ab dem die Frist läuft. Es kommt nicht darauf an, wann Sie den Brief tatsächlich gelesen haben. Wer im Urlaub war, hat deshalb unter Umständen weniger Zeit, als er denkt.
Kam der Bescheid per Einschreiben oder als einfacher Brief, gelten andere Regeln für den Zugang. Gehen Sie dann vorsichtshalber vom frühesten möglichen Datum aus und lassen Sie die Frist prüfen.
Einspruch rechtzeitig einlegen
Der Einspruch muss bis 24 Uhr am letzten Tag bei der Behörde eingegangen sein – das Absenden allein reicht nicht. Er muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden; eine einfache E-Mail genügt in der Regel nicht. Eine Begründung ist zunächst nicht nötig. Wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, lesen Sie im Ratgeber Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt vor allem an der Messung und der Akte. Ist der Verstoß womöglich schon verjährt, hilft unser Verjährungsrechner bei einer ersten Einschätzung.
Weitere Rechner
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- RechnerAbstandsrechnerTempo und Abstand in Metern eingeben – Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach Bußgeldkatalog.
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- RechnerPunkterechnerPunkte eintragen – aktueller Stand, Tilgungsdaten und was bei 4, 6 und 8 Punkten passiert.
Häufige Fragen zur Einspruchsfrist
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Die Frist endet an dem Wochentag, der zwei Wochen später dem Tag der Zustellung entspricht – wurde der Bescheid an einem Dienstag zugestellt, endet sie am Dienstag zwei Wochen danach.
Was gilt, wenn die Frist an einem Wochenende endet?
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 46 OWiG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO). Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz der Bußgeldstelle.
Reicht es, wenn ich den Einspruch am letzten Tag abschicke?
Nein. Der Einspruch muss bis zum Ende des letzten Tages bei der Behörde eingegangen sein, die den Bescheid erlassen hat. Wer per Post schickt, sollte einige Tage Puffer einplanen – oder per Fax beziehungsweise über einen Anwalt einlegen.
Wo finde ich das Zustelldatum?
Bei der förmlichen Zustellung notiert der Zusteller das Datum auf dem gelben Umschlag. Heben Sie den Umschlag deshalb auf. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Brief in Ihren Briefkasten gelegt wurde – nicht der Tag, an dem Sie ihn geöffnet haben.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Dann wird der Bescheid rechtskräftig: Bußgeld, Punkte und ein mögliches Fahrverbot gelten. Nur wenn Sie ohne eigenes Verschulden verhindert waren – etwa durch einen Krankenhausaufenthalt –, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Den Antrag müssen Sie innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses stellen.