Ab 2026 kommt eine der weitreichendsten Änderungen für den Güterverkehr: Die Fahrtenschreiberpflicht wird massiv ausgeweitet. Das betrifft nicht nur Lkw-Fahrer, sondern auch alle, die Kleintransporter im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen. Mit der Einführung des Smart Tacho 2 will die EU für mehr Gerechtigkeit, Sicherheit und Transparenz auf Europas Straßen sorgen. Erfahren Sie, welche Fristen Sie unbedingt kennen müssen und wie Sie sich vorbereiten.
Der Stichtag ist der 1. Juli 2026. Ab diesem Datum müssen auch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, einen Fahrtenschreiber an Bord haben. Bisher waren diese Fahrzeuge von der Pflicht ausgenommen, was zu einem Wettbewerbsnachteil für Speditionen führte und die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen konnte.
Herzstück der Reform ist der intelligente Fahrtenschreiber der Version 2 (SMT2). Dieser digitale Helfer ist mehr als nur ein Zeitmesser.
Seit dem 21. August 2023 müssen alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr mit diesem Gerät ausgestattet sein. Seine fortschrittlichen Funktionen wie die automatische Erfassung von Grenzübertritten und die drahtlose Kontrolle durch Behörden sollen Manipulationen erschweren und die Einhaltung der Vorschriften verbessern.
Wichtiger Hinweis: Aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Hersteller wurde für neu zugelassene Fahrzeuge, die zwischen August und Dezember 2023 zugelassen wurden, eine Fristverlängerung zur Nachrüstung bis zum 18. August 2025 gewährt.
Passend dazu wurden auch neue Fahrtenschreiberkarten eingeführt, die seit August 2023 ausgegeben werden. Ein Umtausch ist jedoch nicht verpflichtend.
Für den nationalen Verkehr gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 des BKrFQG sind Handwerker weiterhin von der Fahrtenschreiberpflicht befreit, wenn ihr Fahrzeug zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen wiegt und sie innerhalb eines Radius von 100 km um ihren Standort unterwegs sind. Der Fahrtenschreiber muss jedoch vorhanden sein. Wird der 100-km-Radius auch nur einmal überschritten, ist die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten verpflichtend.